Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung
Die Art der Behinderung entscheidet über die Zuständigkeit des Leistungsträgers
Die grundsätzliche Einordnung als Behinderung entscheidet darüber, ob und welche Hilfen Betroffene und deren Angehörige erhalten können. Die Art der Behinderung entscheidet darüber, welcher Leistungsträger zuständig ist. So werden Teilhabeleistungen beispielsweise bei jungen Menschen von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe oder der Sozialhilfe gewährt:
- Sind Teilhabeleistungen aufgrund einer körperlichen oder geistigen Behinderung erforderlich, so handelt es sich um Eingliederungshilfe nach dem SGB XII (Sozialhilfe-Träger).
- Sind Leistungen aufgrund einer seelischen Behinderung erforderlich oder benötigen die Pflegeeltern Hilfe zur Erziehung, so werden diese Leistungen nach dem SGB VIII, also der Kinder- und Jugendhilfe gewährt.
Bei FASD dient häufig der Intelligenzquotient (IQ) als Kriterium, ob diesen Kindern und Jugendlichen eine geistige (IQ < 70) oder seelische Behinderung (IQ > 70) zuerkannt wird.
Die gesetzliche Grundlage für die Beantragung von Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung ist im SGB IX verankert. Neben der Definition von „Behinderung“ (-> Schwerbehindertenausweis), Leistungen der Eingliederungshilfe und Bearbeitungsfristen von Anträgen regelt es die Zusammenarbeit der Leistungsträger (z.B. Jugendhilfe oder Sozialhilfe).
Eingliederungshilfe
Die Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen im Wesentlichen:
- Medizinische Rehabilitation
- schulische und berufliche Eingliederung sowie
- Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, wie z.B. Freizeit- und Feriengestaltung.
Darüber hinaus sind auch individuelle Hilfen möglich wie z.B. regelmäßige Entlastungswochenenden, um den Pflegefamilien mit Kindern und Jugendlichen mit Fasd eine Erholungsphase einzuräumen. Grundsätzlich werden im Rahmen der Hilfeplanung konkrete Bedarfe und Leistungen abgestimmt, die der Betroffene bzw. die Pflegeeltern entweder als Sachleistung oder Geldleistungen erhalten. Mit der Geldleistung, dem sogenannten Persönlichen Budget, können flexible, individuelle Hilfen selber beschafft werden.
Um allen Pflegekindern mit Behinderung die gleichen Hilfen zukommen zu lassen, setzt sich das „Aktionsbündnis Kinder mit Behinderungen in Pflegefamilien eV“ eine inklusive Lösung der Gesetzgebung ein. Unabhängig von der Behinderungsart sollen zukünftig alle Kinder und Jugendlichen nach dem Hilfesystem der Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) betreut werden und das gleiche Recht auf Heranwachsen in einer fürsorglichen Pflegefamilie haben.