Der Schwerbehindertenausweis
Der Schwerbehindertenausweis sorgt für sogenannte Nachteilsausgleiche. Dazu zählen insbesondere finanzielle Vergünstigungen und arbeitsrechtliche Privilegien wie Steuerfreibeträge, zusätzlicher Urlaub oder vorgezogener Rentenbezug. Grundlage hierfür ist das SGB IX.
Die Beeinträchtigung bei Menschen mit FASD ist in der Regel gravierend, so dass die Voraussetzungen einer Schwerbehinderung gegeben sind. Ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 und mehr wird der sogenannte Schwerbehindertenausweis ausgestellt. Dabei gilt der GdB als Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen eines Gesundheitsschadens.
Da FASD insbesondere mit sozialen Verhaltensauffälligkeiten einhergeht, definiert sich der GdB über den Grad der sozialen Anpassungsschwierigkeiten: Wenn die Integrationsfähigkeit in Lebensbereiche wie Regel-Kindergarten/Schule, häusliches und öffentliches Leben
- nicht ohne besondere Förderung und Unterstützung (durch Eingliederungshilfe) möglich ist oder eine dem Alter nicht entsprechende Beaufsichtigung erforderlich ist (GdB bis zu 40)
- nicht ohne umfassende Unterstützung möglich ist, z.B. durch Integrationshelfer im Rahmen der Eingliederungshilfe (GdB 50 bis 70)
- trotz umfassender Hilfe nicht möglich ist (GdB 80 bis 100)
Zusätzlich können im Schwerbehindertenausweis sogenannte Merkzeichen zuerkannt werden, die mit besonderen Nachteilsausgleichen einhergehen. Für Betroffene und deren Angehörige haben diese Merkzeichen häufig eine größere Bedeutung als der festgestellte Grad der Behinderung, da sich hieraus Argumente für die Leistungen der Eingliederungshilfe ableiten lassen. Bei Fetalen Alkoholspektrum-Störungen kommen die Merkzeichen H, G und B in Betracht.
Merkzeichen H
Eine Person gilt versorgungsmedizinisch als „hilflos“, wenn sie dauernd fremde Hilfe benötigt, um häufig und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen des Alltags zur Sicherung der persönlichen Existenz zu erledigen. Hierzu zählen auch die Anleitung und Überwachung sowie eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung.
Kinder und Jugendliche mit FASD erfüllen häufig die Voraussetzung für das Merkzeichen H, da sie extrem stressanfällig sind, Abläufe nicht abspeichern können, Übertragungsprozesse in Alltagssituationen eingeschränkt sind, Gefahren nicht vorhersehen oder ihre Handlungen reflektieren können.
Merkzeichen G
Dies wird Personen zuerkannt, die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, nicht nur im Sinne des Gehvermögens, sondern – und dies gilt insbesondere für Menschen mit FASD – auch bei Störungen der Orientierungsfähigkeit sowie Selbst- und Fremdgefährdung im Straßenverkehr, wie z.B. unvermittelt die Straße überqueren ohne auf den Verkehr zu achten.
Merkzeichen B
Dieses Merkzeichen setzt voraus, dass der Betroffene nicht selbständig öffentliche Verkehrsmittel benutzen kann und dafür eine Begleitperson benötigt. Die FASD-spezifische fehlende Orientierung, erforderliche Hilfe bei Abweichungen von Routinen sowie mangelnde Impulssteuerung sprechen für dieses Merkzeichen. Die zuerkannte Begleitperson kann kostenfrei öffentliche Verkehrsmittel nutzen oder unentgeltlich ins Schwimmbad oder Museum begleiten. Das Merkzeichen B wird üblicherweise in Kombination mit H und/oder G zuerkannt.
Antragstellung mit Gutachten
In manchen Bundesländern gibt es zentrale Versorgungsämter. In anderen Bundesländern übernehmen kommunale Ämter diese Aufgaben. In den Kommunen heißen die Ämter „Amt für Soziale Angelegenheiten“ oder „Amt für Soziales und Versorgung“.
Die Antragstellung sollte auf Grundlage eines Gutachtens erfolgen, das nicht allein die medizinische Diagnose FASD enthält, sondern auch die Teilhabebeeinträchtigung des Betroffenen (soziale Anpassungsschwierigkeiten) beschreibt. Im Hinblick auf die Merkzeichen sollten Ausführungen gemacht werden, in welchem Umfang ständige Hilfe oder Beaufsichtigung erforderlich ist. Selbst- und Fremdgefährdungspotentiale sollten gutachterlich geprüft und nachvollziehbar dargestellt werden.
Die Versorgungsämter folgen leider keiner einheitlichen Praxis, sondern individuellen, lokalen Entscheidungen. Zielrichtung bei ausdrücklicher Diagnose der Fetalen Alkoholspektrum-Störung sollte sein:
- GdB von mind. 70, gegebenenfalls rückwirkend ab Geburt
- Merkzeichen H von Geburt bis 16. Lebensjahr, danach Einzelfallprüfung
- Merkzeichen G und B bei Selbst- und Fremdgefährdung im Straßenverkehr