Zuständigkeit des Leistungsträgers bei FASD

Ausgangspunkt bei FASD ist zunächst die körperliche Schädigung von Gehirn und zentralem Nervensystem durch den Alkoholkonsum der Mutter während der Schwangerschaft. Aufgrund des vielfältigen Störungsbildes bei FASD ist eine pauschalierte Zuordnung als körperliche, geistige oder seelische Behinderung nicht möglich. Vielmehr ist im Einzelfall konkret zu prüfen, welche Einschränkungen im Vordergrund stehen.

Die Diagnose FASD berechtigt grundsätzlich dazu, zusätzliche Hilfen nach §35 a SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) zu beantragen. Dieser Paragraf kommt zum Tragen, wenn eine (drohende) seelische Behinderung vorliegt. Die vordergründige Schädigung bei FASD kann sich aber auch im kognitiven (IQ<70) oder körperlichen Bereich zeigen. Dann ist der Sozialhilfe-Träger zuständig.

  • Sind Teilhabeleistungen aufgrund einer körperlichen oder geistigen Behinderung (IQ<70) erforderlich, handelt es sich um Eingliederungshilfe nach BTGH/SGB IX . Kostenträger sind die kommunalen Sozialhilfe-Träger bzw. Landessozialämter (LVR / LWL in NRW).
  • Sind Teilhabeleistungen aufgrund einer seelischen Behinderung erforderlich, werden diese Leistungen nach 35a SGB VIII (-> https://www.betanet.de/eingliederungshilfe-fuer-seelisch-behinderte-kinder-und-jugendliche.html ), also der Kinder- und Jugendhilfe gewährt. Die Diagnose FASD berechtigt dazu, die Hilfe nach § 35 a (seelische Behinderung) zu beantragen. Das örtliche Jugendamt ist somit ebenfalls Kostenträger von Teilhabeleistungen / Eingliederungshilfe.

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