Sozialrechtliche Hilfen und Ansprüche bei FASD
Die Diagnosestellung FASD zieht – neben der emotionalen Verarbeitung – wichtige formale Schritte nach sich, um begleitende Hilfen und Förderung für den Alltag zu beantragen. Im Wesentlichen ist dies ein Dreiklang aus Teilhabeleistungen der Eingliederungshilfe, Schwerbehindertenausweis und Leistungen der Pflegeversicherung. Die gesetzlichen Grundlagen für diese Hilfen sind im Sozialrecht mit seinen Sozialgesetzbüchern (SGB) verankert. Grundvoraussetzung hierfür ist die Anerkennung von FASD als Behinderung.
Unterstützungsleistungen für volljährige Pflegekinder mit Behinderung werden häufig reduziert
Positionspapier zeigt Missstand auf:
Wenn junge Menschen mit Behinderung in Pflegefamilien das Erwachsenenalter erreichen, kürzen Kostenträger vielfach ihre Leistungen für Pflegefamilien. Begründung: mit Volljährigkeit beginne eine Phase der Verselbständigung, somit bestehe ein geringerer Betreuungsbedarf. Dass mit Erreichen des 18. Lebensjahres der Betreuungsbedarf unverändert hoch ist, bleibt dabei unberücksichtigt. Dies stellt Pflegefamilien vor erhebliche Belastungen. Die Praxis zeigt, dass junge Erwachsene nach ein bis zwei Jahren in stationären Einrichtungen untergebracht werden. Dadurch verlieren sie ihre vertrauten Bezugspersonen und ihr stabiles Umfeld. Gleichzeitig führt die stationäre Unterbringung zu erheblich höheren Kosten. Diesen Missstand zeigt Frauke Zottmann-Neumeister, Fachberatung für Pflegekinder mit Behinderung aus Königswinter und langjährige Wegbegleiterin des Erziehungsbüro Rheinland gemGmbH mit seinem FASD-Fachzentrum, in ihrem Positionspapier an die Politik auf. Das Positionspapier kann gerne geteilt und weitergeleitet werden.
Urteil LSG NRW:
Die Befristung von Eingliederungshilfe in der Familienpflege ist rechtswidrig
Das Landessozialgericht NRW hat eine aktuelle und wegweisende Entscheidung getroffen: Die Befristung von Teilhabeleistungen ist regelmäßig rechtswidrig. Im vorliegenden Fall einer Familienpflege war aufgrund des dauerhaft bestehenden Bedarfs die Sachlage klar. Auf mögliche Ausnahmen wird verwiesen. Die Entscheidung sei auf alle Teilhabeleistungen übertragbar, bei denen sich die Bedarfslage absehbar nicht oder nicht wesentlich ändert, so die Fachanwältin Gila Schindler von KASU – Kanzlei für soziale Unternehmen in Heidelberg. Auch das LSG stellt nochmals die Bedeutung der Gesamtplanung heraus und weist diese als Instrument der Überprüfung von Eignung und Notwendigkeit der Leistung aus. Gleichzeitig wird der Befristung als „Steuerungsinstrument“ eine klare Absage erteilt. Die Empfehlung daher: Widerspruch gegen die Befristung von Leistungsbescheiden einlegen.
Für den Bereich der Kinder- und Jugendhilfe kommt die DIJuF in seinem aktuellen Rechtsgutachten ebenfalls zu der Rechtsauffassung, in der einer Befristung in der Kinder- und Jugendhilfe eine rechtliche Absage erteilt wird. (vgl. JAmt 2026, S. 38 ff.)



