Sozialrechtliche Hilfen und Ansprüche bei FASD
Die Diagnosestellung FASD zieht – neben der emotionalen Verarbeitung – wichtige formale Schritte nach sich, um begleitende Hilfen und Förderung für den Alltag zu beantragen. Im Wesentlichen ist dies ein Dreiklang aus Teilhabeleistungen der Eingliederungshilfe, Schwerbehindertenausweis und Leistungen der Pflegeversicherung. Die gesetzlichen Grundlagen für diese Hilfen sind im Sozialrecht mit seinen Sozialgesetzbüchern (SGB) verankert. Grundvoraussetzung hierfür ist die Anerkennung von FASD als Behinderung.
Unterstützungsleistungen für volljährige Pflegekinder mit Behinderung werden häufig reduziert
Positionspapier zeigt Missstand auf:
Wenn junge Menschen mit Behinderung in Pflegefamilien das Erwachsenenalter erreichen, kürzen Kostenträger vielfach ihre Leistungen für Pflegefamilien. Begründung: mit Volljährigkeit beginne eine Phase der Verselbständigung, somit bestehe ein geringerer Betreuungsbedarf. Dass mit Erreichen des 18. Lebensjahres der Betreuungsbedarf unverändert hoch ist, bleibt dabei unberücksichtigt. Dies stellt Pflegefamilien vor erhebliche Belastungen. Die Praxis zeigt, dass junge Erwachsene nach ein bis zwei Jahren in stationären Einrichtungen untergebracht werden. Dadurch verlieren sie ihre vertrauten Bezugspersonen und ihr stabiles Umfeld. Gleichzeitig führt die stationäre Unterbringung zu erheblich höheren Kosten. Diesen Missstand zeigt Frauke Zottmann-Neumeister, Fachberatung für Pflegekinder mit Behinderung aus Königswinter und langjährige Wegbegleiterin des Erziehungsbüro Rheinland gemGmbH mit seinem FASD-Fachzentrum, in ihrem Positionspapier an die Politik auf. Das Positionspapier kann gerne geteilt und weitergeleitet werden.


