Teilhabeleistungen für Menschen mit Behinderung im BTHG
Mit der Reform des Bundesteilhabegesetzes (BTHG), die seit 2020 abgeschlossen ist, wurde die Eingliederungshilfe ins SGB IX überführt. Damit wurde die bisherige „Fürsorge“- Eingliederungshilfe zu einem modernen Teilhaberecht mit dem Ziel, die Lebenssituation von Menschen mit Behinderung durch mehr Teilhabe an der Gesellschaft, mehr Mitbestimmung und mehr Möglichkeiten zur individuellen Lebensführung zu verbessern. Kern des BTHG ist die Personenzentrierung: Der einzelne Mensch soll bei der Gestaltung seiner Unterstützung, beispielsweise bezogen auf die Wohnform, im Mittelpunkt stehen. Aber auch für die Freizeitgestaltung (Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben) kann die Übernahme der behinderungsbedingten Mehrkosten beim Kostenträger beantragt werden (Sozialamt, Besonderheit in NRW: LVR/LWL).
Diese Teilhabeleistungen gibt es:
- Leistungen zur sozialen Teilhabe
- Leistungen zur Teilhabe an Bildung
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
Das Persönliche Budget
Grundsätzlich werden im Rahmen der Hilfeplanung konkrete Bedarfe und Leistungen abgestimmt, die der Betroffene bzw. die Pflegeeltern entweder als Sachleistung oder Geldleistungen erhalten. Mit der Geldleistung, dem sogenannten Persönlichen Budget, können individuelle Hilfen selber beschafft und bezahlt werden.
Aktuelle Rechtssprechung
Assistenz in den Ferien – aktuelle Rechtsprechung
Auch zweiwöchiger Urlaub kann angemessen sein
Manche Menschen mit Behinderung benötigen Assistenz, unabhängig von ihrem Aufenthaltsort. Dies betrifft auch Urlaubsreisen. Das Bundessozialgericht entschied bereits 2022, dass Assistenzleistungen als behinderungsbedingte Mehrkosten während einer einwöchigen Urlaubsreise von der Eingliederungshilfe zu übernehmen sind. Das Sozialgericht Leipzig urteilte im Juni 2024 nun, dass auch ein zweiwöchiger Urlaub angemessen ist und die Urlaubsassistenz finanziert werden muss. Voraussetzung dafür: die Urlaubsreise bzw. Freizeitmaßnahme muss angemessen sein. Dies ergibt sich anhand eines Vergleiches mit den Bedürfnissen eines nicht-behinderten, nicht sozialhilfebedürftigen Erwachsenen. (Aktenzeichen S 4 SO 62/20, Sozialgericht Leipzig)